Satzung und Datenschutz

Satzung des Fanfarenzug Herzog Philipp von Schwaben e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: „Fanfarenzug Herzog Philipp von Schwaben e.V.“ (FZHPvS)

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach eingetragen.

    Er hat seinen Sitz in Ummendorf.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

In erster Linie dient der „FZHPvS“ der Erhaltung, Pflege und Förderung der Fanfarenmusik und des Brauchtums. Außerdem wirkt er an Fasnets- und Festumzügen mit. Der Zweck soll erfüllt werden, durch regelmäßige Übungsabende und Ausbildung von Nachwuchsmusikern. Der Verein ist ohne Absicht auf Gewinnerzielung tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

§3 Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des „FZHPvS“ anerkennt. Die Teilnahme an der alljährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung, ist Ehrenpflicht eines jeden Mitglieds.

  2. Gönner des Vereins können als Passive Mitglieder aufgenommen werden. Passive Mitglieder können in Hauptversammlungen ebenfalls von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.

  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme in den Verein beschließt grundsätzlich die Vorstandschaft.

  4. Die Mitgliedschaft endet:

    a) bei Tod des Mitgliedschaft

    b) durch schriftliche Ankündigung des Austritts an die Vorstandschaft

    Das Inventar des Fanfarenzugs ist dabei innerhalb von 14 Tagen im Erhaltungszustand an den Vorstand zurückzugeben. Für mutwillige Beschädigung von Vereinssachen hat der Betreffende aufzukommen.

  5. Wer gegen die Interessen des Vereins grob verstößt, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt, oder sich Satzungswidrig verhält, kann durch mehrheitlichen Beschluß der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat die Gründe eines Ausschlusses allen aktiven Mitgliedern mitzuteilen.

§4 Tragen von Uniformen

Das Tragen von Uniformen des Fanfarenzug Herzog Philipp von Schwaben ist nur während der vom Fanfarenzug bewilligten und gemeinsam besuchten Veranstaltungen erlaubt. Nach offizieller Beendigung einer Veranstaltung oder Bekanntgabe durch den Spielleiter dürfen keine Uniformen, des Fanfarenzug Herzog Philipp von Schwaben, mehr getragen werden.

$5 Ausbildung

Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens ein Jahr. Davon sind drei Monate Probezeit. Die Aufnahme in den Fanfarenzug erfolgt frühestens nach Ablauf der Probezeit.

$6 Beiträge

Aktive Mitglieder

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt der Vorstand fest. Der Beitrag wird stets halbjährlich fällig. Der Einzug erfolgt mittels Abbuchungsverfahren.

Passive Mitglieder

Der Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder wird jährlich erhoben. Die Zahlungsart kann das Mitglied wählen.

§7 Vorstandschaft

1. Zusammensetzung

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden (1.Vorsitzender)

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer

e) dem Spielleiter

f) zwei Spielervertretern (1 Trommelspieler, 1 Fanfarenspieler)

2. Funktion

Die Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Sie entscheidet über Neuanschaffungen, Beitragszahlung, Aufnahme von Mitgliedern, Mitgliedschaft in Dachverbänden, Ausgaben, Auftritte, Veranstaltungen, etc.

Vorstandssitzungen müssen mindesten 8 Tage zuvor den Spielern während der Probe bekanntgegeben werden, damit eventuelle Anliegen der Spieler den Spielervertretenden unterbreitet werden können. Die Spielervertreter haben die Pflicht und die Aufgabe, sämtliche Anliegen der aktiven Mitglieder der Vorstandschaft zu unterbreiten.

3. Aufgaben des 1. und 2. Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende leitet die Jahreshauptversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach außen und ist allein zu rechtsverbindlicher Zeichnung für den Verein nach §26 Abs. 2 BGB befugt.

Bei seiner Verhinderung wird der Verein vom 2. Vorsitzenden vertreten. Beide haben Einzelvertretungsmacht.

4. Kassierer

Er verwaltet die Vereinskasse. Einmalige Ausgaben über 100.– DM sind vom Vorstand zu genehmigen. Er hat alljährlich bei der Jahreshauptversammlung eine vollständige Abrechnung vorzulegen. Diese wird von den gewählten Kassenprüfern entlastet. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

5. Schriftführer

Der Schriftführer hat sämtliche Beschlüsse und Anträge einer Sitzung oder Versammlung im Protokollbuch festzuhalten. Auftritte, Veranstaltungen und sonstige Vereinsangelegenheiten s ind ebenfalls zu protokollieren. Die Protokolle sollen das Vereinsleben widerspiegeln und müssen vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet werden.

6. Spielführer

Der Spielführer ist für Spiel und Auftritt des Fanfarenzugs verantwortlich und maßgebend. Daraus entsteht ihm das Recht, Spieler mit ungenügendem Probenbesuch aus dem Spiel auszuschließen.

§8 Jahreshauptversammlung

  1. Termin

    Im ersten Halbjahr jeden Jahres ist eine Hauptversammlung durchzuführen.

  2. Einladung

    Die Einladung erfolgt schriftlich und öffentlich durch Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen zuvor.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Die Vorstandschaft hat die Möglichkeit in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen einzuberufen.

  4. Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung

    Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts

    Entlastung der Vorstandschaft

    Wahl der Vorstandschaft

    Aufstellung und Änderung der Satzung

    Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Jahreshauptversammlung verwiesen hat.

    Auflösung des Vereins

  5. Rechenschaft

    Die gesamte Vorstandschaft, sowie die Spielervertretung ist der Versammlung Rechenschaft schuldig.

  1. Neuwahlen

    In wechselndem Turnus von 2 Jahren sind neu zu wählen:

      1. Vorsitzende

      2. stellvertretender Vorsitzende

      3. Kassierer

      4. Schriftführer

      5. Spielführer

      6. zwei Spielervertreter

      7. zwei Kassenprüfer

    Dazu ist ein Wahlausschuß aus einem Wahlvorsitzenden und zwei Wahlhelfern zu bilden. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Die Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann per Akklamation gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

§9 Veranstaltungen des Vereins

Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Fanfarenfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so anzusetzen, daß sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltung decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerlöse aus Veranstaltungen werden satzungsgemäß für Vereinsaufgabe verwendet.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins, die Änderung seines Zweckes und die Änderung seiner Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung, oder Außerordentlichen Hauptversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein eventuell verbleibendes Vereinsguthaben wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Über eine genaue Verwendung entscheidet die Vorstandschaft.

§11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 24.02.89, durch Beschluß in der Hauptversammlung in Kraft.

 

 

Beschluss einer Sonderregelung bzw. Ergänzung bei der nächsten Satzungsänderung in der Vereinssatzung des Fanfarenzug Herzog Philipp von Schwaben e.V., bezüglich der Aufnahme von aktiven Mitgliedern:

 

Der §3 Mitgliedschaft Absatz 1 sagt bezüglich des Mindesteintrittsalters aus:

Aktives Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.“

Die nachfolgend vorgeschlagene Regelung soll Ausnahmen bezüglich des Mindesteintrittsalters in den aufgeführten Fällen zulassen:

a) Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. Lebensjahr und dem vollendeten 16. Lebensjahr können als aktive Mitglieder in den FZHPvS aufgenommen werden. Als Voraussetzung hierfür gilt, dass der Jugendliche von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten zu den jeweiligen Proben und Auftritten gebracht und auch wieder abgeholt werden muss.

b) Kinder unter dem vollendeten 12. Lebensjahr können auch als Mitglied in den FZHPvS aufgenommen werden, wenn mindestens ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter ebenfalls aktives Mitglied im FZHPvS ist.

Bei der Teilnahme des Kindes am Proben und Auftritten muss dann dieser Elternteil oder Erziehungsberechtigte, der aktives Mitglied im FZHPvS ist, anwesend sein und die Aufsicht über das Kind wahrnehmen.

Diese beiden Absätze sollen bei der nächsten Satzungsänderung als Unterpunkte bei §3 Abs. 1 Aktive Mitgliedschaft eingesetzt werden.

 

Diese Sonderregelung wurde auf mehrheitlichen Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder bei der 10. ordentlichen Hauptversammlung des Fanfarenzugs Herzog Philipp von Schwaben e.V. am 28. März 1998 beschlossen.

 

Anhang zur Vereinssatzung:

 

Datenschutzordnung:

1. Regelungen zum Datenschutz

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen des EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  1. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks sinnvoll sind (wie etwa Telefon, Fax, Handynummer oder E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
  1. Als Mitglied des Blasmusikkreisverbandes Baden-Württemberg (BMKV) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den BMKV zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, Vereinseintrittsjahr, Funktion bzw gespieltes Instrument im Verein und die Vereinsmitgliedsnummer.

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (insbesondere Vorstandschaft) werden zusätzlich die Adresse, Bezeichnung der Funktion, sowie Beginn und Ende der Funktion übermittelt. Im Falle eines Beitritts zu einem anderen Verband ist der Verein ggf. auch diesem Verband zu einer Meldung verpflichtet.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten.
    2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind.
    3. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    4. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind.
    5. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen.
    6. seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

2. Mitgliedschaftspflichten

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

  1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  2. Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  1. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

3. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung

  1. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.